Kleingärtnerverein"Glück auf" e.V.
Frankleben
Gültige Beschlüsse / Festelgungen des Kleingärtnervereins
15.06.2024 | |
1. Erhöhung der Aufnahmegebühr auf | 100,00 € |
2. Der Pflichtstundensatz wird pro Stunde nicht erbrachter Arbeitsleistung (ab 2025) auf erhöht | 15,00 € |
3. Bei Neuübernahme eines Pachtverhältnisses wird eine Sicherungsleistung/Kaution erhoben, die nach Beendigung des Pachtverhältnisses zurückgezahlt wird. | 300,00 € |
4. Erhöhung der Verzugszahlung der Jahresrechnung, auf pro Monat (egal wieviel noch offen ist) (ab 2025) | 15,00 € |
5. Bei Ratenzahlungsvereinbarung und dessen Einhaltung (also pünktlicher Zahlung) wird keine Verzugszahlung erhoben | |
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01.10.2022 | |
1. Wechsel der Elektrozähler in der Regel nach 16 Jahren und der Wasseruhren nach 6 Jahren, es zählt das Eichdatum! | 50,00 € |
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31.08.2019 | |
Gemeinschaftsarbeit: | |
1. 10 Pflichtstunden je Garten, generell für alle (lt. Satzungsänderung vom 01.06.1996, keine Befreiung mehr), bei Nichtdurchführung je Stunde (analog auch Beschluss vom 15.06.2024) | 15,00 € |
2. 5 Pflichtstunden für lange Wege und lange Außenzäune werden verrechnet | |
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16.09.2017 | |
1. Vorzeitige Ablagerung von Grünschnitt und nicht bzw. nicht richtig gebündelter Grünschnitt | 15,00 € |
2. Erhöhung der Aufwandsentschädigung (gilt bis Neufestlegung) | |
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22.09.2012 | |
1. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses wird die Kaution mit vorhandenen Außenständen verrechnet | |
2. Bei Ratenzahlung der Jahresrechnung muss nach 3 Monaten der Fälligkeit mindestens 50% beglichen sein - sonst Einstellung der Versorgungsleistungen, wenn keine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde erfolgt die Einstellung der Versorgungs-leistung zeitnah! | |
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11.09.2010 | |
1. Satzung der Sparte „Glück auf“ e.V. in Frankleben. | |
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23.09.2006 | |
1. 20% Wasser- und Energiepauschale (genaue Höhe nach Jahresablesung) | |
2. Sanktionen für Nutzer von Gärten, welche einen Wasserzähler oder einen Stromzähler im laufenden Jahr wechseln müssen und dies nicht vor Beginn der Arbeiten beim Vorstand angezeigt haben! | 50,00 € |
3. Sanktionen für Nutzer von Gärten, deren Wasser- oder Stromzähler beim Ablesen bzw. bei unangekündigten Kontrollen nicht verplombt sind! | 50,00 € |
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21.09.2002 | |
1. Sonderausgaben, jährlich, gilt bis Neufestlegung | 15,00 € |
2. Sauberhaltung der Hauptwege vor dem eigenen Garten und Sauberhaltung des gesamten Gartens | 15,00 € |
3. Durchführung von Ausschlussverfahren von Mitgliedern nach Punkt 4 b ohne Punkt 4 a in einer öffentlichen Leitungssitzung (ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung) bei Verstößen gegen Punkt 3 des § 6 der Satzung | |
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24.06.2000 | |
1. Wird bei der Zählerablesung ein Gartenfreund nicht angetroffen, so wird er mit belastet. Die Abgabe von selbstabgelesenen Werten wird nicht mehr geduldet | 25,00 € |
2. Bei Nichtanwesenheit an den Tagen der Zählerablesung erfolgt die Belastung des jeweiligen Gartens mit den Durchschnitts-verbräuchen aller Gärten der Sparte. | |
3. Die Mahnentgelte werden wie folgt verändert: 1. Mahnung + Porto (Einwurfeinschreiben) 2. Mahnung + Porto (Einwurfeinschreiben) 3. Mahnung + Porto (Einwurfeinschreiben) |
10,00 € 15,00 € 25,00 € |
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06.06.1998 | |
1. Drittelteilung der Gärten (lt.Bundeskleingartengesetz) | |
2. Aus Sicherheitsgründen sind die kompletten Elektroanlagen der Baulichkeiten von einer anerkannten Elektrofirma abnehmen zu lassen und eine Kopie des Zertifikates ist dem Vorstand einzureichen.Die Verplombung der Elektrozähler ist bei Herrn Wiegner zu beantragen. Für nichtzertifizierte Installationen sind jährlich Mahnentgelt zu zahlen. | 50,00 € |
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01.06.1996 | |
1. Jahresbeitrag je Mitglied | 10,00 € |
2. Ahndung der Nichteinhalten von Beschlüssen, z.B. nichtanzeige von Wohnanschriftänderung | 15,00 € |
3. Ruhezeiten: ganztägig an Sonn- und Feiertagen, sowie an Samstagen zwischen12:00 Uhr und 15:00 Uhr (Rücksichtnahme auch an Werktagen) | 25,00 € |
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04.12.1990 | |
Verkauf der Gärten – Ablauf - Kündigungsschreiben an den Vorstand - Käufer kann selbständig beschafft werden, aber vor dem VerkaufInformation an den Vorstand - Verkauf und Neuverpachtung erfolgt grundsätzlich nur über den Vorstand | |
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